Satzung des FK Etzbach e.V. 

 

 

 

Satzung

 

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1. Der Verein führt den Namen: FK Etzbach e.V.

und hat seinen Sitz in: 57539 Fürthen-Oppertsau

Er wurde am 30.04.2012 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen unter der Registernummer VR 20755.

Der Verwaltungssitz für postalischen Verkehr und Verwaltungsaufgaben wird wie folgt bestimmt: Sitz des 1.Vorsitzenden - Donnenstr.4 - 57539 Etzbach.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2012

 

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Bereich Fussball.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Bereich Fussball

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen im Bereich Fussball

c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann der Verein Übungsleitern und sonstigen Personen, die sich für die Aufgabenerfüllung des Vereins unmittelbar aktiv einsetzen, Aufwandsentschädigungen oder

Vergütungen gewähren.

Hierbei sind die Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände, insbesondere die des DFB und

seiner Landesverbände zu beachten.

 

 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

 

Der Verein ist Mitglied im

a) Fussballverband Rheinland e.V.

b) zuständigen Landesverband

c) zuständigen Spitzenverband des DSB

 

 

 

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

1. Die Farben des Vereins sind: Schwarz und Weiß

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

 

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14 17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

 

 

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschlus bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest,

 

§ 6 Haftungsausschluss

 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der

Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten

des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

Weder der Vorstand noch die einzelnen Mitglieder haften mit Ihrem Privatvermögen oder Ihren privaten Gütern, ausschließlich der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich , oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Wenn dies durch eine öfftentliche Bekanntmachung geschieht wird dies in im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hamm/Sieg verwirklicht.

4. Die Tagesordnung soll enthalten

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind;

e) Wahl von zwei Kassenprüfern;

f) Veranstaltungskalender;

g) Haushaltsvoranschlag;

h) Anträge;

i) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der erschienen Mitglieder von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 9 DER VORSTAND

 

1. Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in,

dem/der Sportwart/in;

 

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

 

 

 

§ 10 ORDNUNGEN

 

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1, und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Etzbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Ort, Datum: Etzbach 24.06.2022

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung und unterzeichnet durch den Vorstand des FK Etzbach e.V.

 

 

 

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